Klare Regelung für die Benützung der RhB im Tarifverbund Davos – Klosters
Die bisherige Praxis in der Benützung der Rhätischen Bahn (RhB) im Zusammenhang mit einem Bergbahnabonnement führte vielfach zu Missverständnissen und auch zu absichtlichen
missbräuchlichen Fahrten in der Region der Tarifgemeinschaft Filisur-Davos-Klosters-Küblis. Ab der aktuellen Wintersaison gilt die klare Regelung, dass Fahrten mit Bergbahnabos zwischen RhB und
den Talstationen nur im Zusammenhang mit deren anschliessenden oder vorgängigen Benützung als Ski-, Snowboardfahrer oder als Schlittler mit entsprechender Sportausrüstung gültig sind.
Wintersportler bei Ankunft im Bahnhof Davos Dorf Foto: Marcel Manhart
Missbräuche und Missverständnisse führen…
Die Theorie war immer klar, die praktische Anwendung hingegen weniger: Mit dem Einbezug der RhB in der Tarifgemeinschaft Davos – Klosters und der damit verbundenen freien Fahrt zu und ab den
Talstationen in der Region zwischen Filisur und Küblis steht den Ski- und Snowboardfahrern sowie den Schlittelsportlern ein attraktives Transport-Angebot zur Verfügung. Die Vorschrift, dass diese
Pässe nicht für Fahrten zur Arbeit oder/und zur Schule gültig sind wurde in der Praxis bisher erheblich missbraucht. Durch diese Zweckentfremdung entgingen der RhB markante Einnahmen. Die RhB
erhält von den Bergbahnen nur finanzielle Abgaben als Zubringerin zu ihren Talstationen.
…zu neuer Regelung
Diese Ausgangslage bewirkte eine klarere Auslegung der geltenden Spielregeln. Somit sind die Skiabonnemente der «Davos Klosters mountains» während der Wintersaison bei der RhB zwischen Filisur
und Küblis in der zweiten Klasse gültig. Die Gültigkeit beschränkt sich jedoch klar und ausschliesslich auf die Hin- und Rückfahrt zu den Talstationen der Bergbahnen im Gültigkeitsbereich und mit
deren anschliessenden oder vorgängigen Benützung als Ski- und Snowboardfahrer oder Schlittelsportler. Das heisst wiederum, dass Bergbahnabos bei der RhB nur akzeptiert werden, wenn der Aboinhaber
in Ski-, Snowboard- oder Schlittelausrüstung reist. Für alle anderen Fahrten, wie beispielsweise Fahrt zur Arbeit, zur Schule, zum Einkaufen, zu Besuchen und Ausflügen, für An- und Abreise zum
Ferienort aber auch für Fahrten zu anderen Sportarten wie Langlaufen, Eislaufen, Winterwandern oder Schneeschuhlaufen sind die Bergbahnabonnemente in den RhB-Zügen folglich nicht gültig. Ralf
Capeder, Leiter Rechtsdienst bei der RhB, wird konkret: «Reisende, welche die Kriterien nicht erfüllen, werden als solche ohne gültigen Fahrausweis behandelt»: Das heisst, in begleiteten Zügen
ist eine Fahrkarte mit einem Zuschlag von 10 Franken zu lösen, in unbegleiteten Zügen muss ein solcher Fahrgast als Schwarzfahrer die Konsequenzen tragen.
Mit dieser klaren und konsequenten Praxis erhofft sich die RhB eine Harmonisierung im Bereich des Verbundgebiets und auch entsprechende Einnahmen für alle Fahrten ausserhalb der Tarifgemeinschaft. Letztlich soll es auch ein Zeichen der Gleichbehandlung der Bahnreisenden sein.